Die Benutzungspflicht wird ausschließlich durch die Verkehrszeichen angezeigt (dürfen auch aufgepinselt sein). Es dürfen aber auch Radwege benutzt werden, die nicht gekennzeichnet sind, dann aber nur in Fahrtrichtung rechts. Damit mit man den links benutzen darf, muß immer ein Schild da sein (Zusatzschild "Radfahrer frei" reicht).
Alles korrekt, trotzdem ist die pauschale Aussage "Kein Lolli, kein benutzungspflichtiger Radweg ab da. Ist doch ganz einfach." nicht richtig. Zum 1.9.2009 wurde in der VwV-StVO der Satz gestrichen, dass die Zeichen 237, 240 und 241 an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen sind. Es kann also durchaus eine Benutzungspflicht trotz fehlenden blauen Lollis gegeben sein. In Schleswig-Holstein z.B. wird davon massig Gebrauch gemacht. Eine Diskussion über den Schwachsinn dieser Änderung können wir uns sparen, solche gab es schon genug. Ein Lesetipp. Gruß Uli
"Too much smoke, too much gas. Too little green and it's goin' bad!". "So sad", Canned Heat, 1970 Dear Mr. Putin, let’s speed up to the part where you kill yourself in a bunker.