Trotzdem schon bitter: Gewährleistung sollte doch ein Jahr sein und ein weiteres mit Beweislastumkehr. Da es auf Fahrradrahmen nicht selten 10 Jahre Garantie gibt, würde ich mir eine Codierung schon zweimal überlegen.
Also noch mal detaillierter und genauer mit Hilfe meines ADFC-Juristen.
Die gesetzliche Sachmängelhaftung kann nicht durch Erklärungen des Händlers oder Herstellers eingeschränkt werden. Anders ist es bei der freiwilligen Garantiezusage: Da sie nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, kann der Garantiegeber ihren Inhalt oder Umfang begrenzen.
Doch nicht jede Einschränkung ist zulässig, weil die Garantiebedingungen auch "Allgemeine Geschäftsbedingungen" sind. Der Hersteller darf seine Garantieerklärung nicht durch Klauseln einschränken, die den Kunden unangemessen benachteiligen.
Auf die Codierung übertragen bedeutet das: Ein Garantieausschluss für gravierte Rahmen ist unwirksam, wenn die Garantiebedingungen keine Rücksicht darauf nehmen, ob die Codierung überhaupt Ursache des Schadens gewesen sein kann.