Im übrigen muß ich mich insoweit korrigieren, daß es keine Leistungs-, sondern nur eine Spannungsobergrenze (6V) für Dynamoscheinwerfer am Fahrrad im
§67 StVZO gibt. Das läuft zwar auf ähnliches hinaus, ist aber doch fließender. Ob noch ergänzende Vorschriften bestehen, die doch eine Leistungsobergrenze vorschreiben, ist mir nicht bekannt. Ich meine, derartiges gelesen zu haben, das Gesetz selbst gibt diese enge Auslegung aber nicht her. Weshalb ich die von mir aufgestellte Behauptung vorerst zurückziehe.
Die korrekten Vorgaben zu erfassen ist gar nicht so einfach. Die klassischen 6V/3W-Angabe entstammen noch den Glühobstzeiten, wo man verbraucherseitig einen ohmschen Widerstand annehmen konnte. Es fragt sich, was bei LED-Technik die "Nennspannung" sein soll. Faktisch sind Dynamos ja Konstantstromquellen, dem trägt die Vorgabe in der StVO nicht mehr Rechnung. Technisch sinnvoll wären Vorgaben zur Ausleuchtung, darauf kommt es an.
In der Anlage zur StVZO (TA "irgendneNummer") gibt es dann die Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen die K-Nummer erteilt wird. Dort finden sich insbesondere auch Vorgaben zur Lichtverteilung und die schärfste betrifft wohl die horizontale Hell-Dunkel-Kannte. In einem gewissen Halbraum oberhalb des hellsten Flecks des Scheinwerferlichtes darf nur eine begrenzte Streulichtmenge ankommen. Der MKIII ist gerade
so designed, dass er eine solche Hell-Dunkel-Kante
hat und richtig eingestellt daher auch nicht blendet. Die Vorschrift in der StVO scheint aber extrem scharf zu sein und wird auch von z.B. keinem PkW-Abblendlicht erfüllt. Möglich, dass der MKIII damit weniger blendet als ein PkW (das ist subjektiv definitiv so), aber dennoch die Vorgabe nicht erfüllen würde. Trotzdem ist dies kein Vergleich zum Beispiel zu Akkuscheinwerfern mit radialem Leuchtkegel. Diese Lampen blenden immer (oder sind so niedrig eingestellt, dass man nichts sieht).
Angesichts zulässiger viel zu hoch eingestellter, blendener LED-Scheinwerfer; gemütlich-schmummrig glimmender zulässiger Glühbirnchen; mit nachlassnender Akkuspannung abdimmenden zulässigen LED-Anstecklichtern; illegaler blinkender Rücklichter (bzw. legal zusätzlich an Klamotten, etc.); böse blendender und schlecht ortbarer Stirnlampen (als Ergänzung wohl zulässig, da nicht fest am Rad angebracht), brutal blendender Akkuscheinwerfer und Taschenlampen am Lenker und nicht zuletzt noch der signifikanten Quote gänzlich unbeleuchteter Radfahrer sind in meinen Augen wirklich nur formaljuristische Gründe, die gegen den MKIII sprechen. Ich kann mir wirklich kaum vorstellen, dass einem daraus im Unfallsfalle ein Strick gedreht werden würde, obgleich das natürlich keine Garantie ist.