Nunja, nachteilig an der Situation wäre, dass man selbst dann in der Beweispflicht ist, dass der Scheinwerfer nicht unfallursächlich war. Wenn eine so hohe Schadenssumme wie bei einem Personenschaden (mit Langzeitfolgen) im Raum stünde, käme auch ein Gutachten in Frage. Dass man mit einem StVZO-konformen Scheinwerfer "nicht" übersehen worden wäre, sollte in Anbetracht der Lichtleistung unstrittig sein. Ob man wegen potentieller Blendwirkung einen Unfall verursacht hat, sollte wohl in den seltensten Fallen Gegenstand vor Gericht werden. Frontalunfälle mit Fahrradfahreren sind ausgesprochen selten (und wenn, dann betreffen sie in der Regel Fahren auf Radwegen in Geisterfahrerrichtung, in Kombination mit Autofahrern, die in dieser Situation immer Vorfahrt zu gewähren haben). Da es nicht reihenweise Urteile gibt, wo Radfahrer mit Chinabilligblinklichtern abgefettet werden, halte ich das Risiko in besagte juristische Zwickmühle zu kommen für außerordentlich gering. Wer ganz sicher gehen will, kann ja noch einen StVZO-konformen kleinen Alibi-Batteriescheinwerfer montieren.
Komm wir grillen Opa. Es gibt Koch und Suppenfleisch! Satzzeichen können Leben retten.