Trotzdem muss man realistischeweise immer damit rechnen, dass Fußgänger (von parkenden Lieferanten ganz zu schweigen) Radwege völlig ignorieren und einem jederzeit unvermittelt und ohne sich umzusehen in den Weg laufen können.
Ich denke, das hat jeder als Fußgänger selber mal gemacht und ist auch in Zukunft nicht davor gefeilt. Ein Fußgänger kann eben anders als ein Rad/Auto/Motorad abrupt seine Richtung ändern. Deswegen soll ja ein Radfahrer ja auch 80-90cm Abstand vom Fußweg bzw. den Fußgängern halten. Werden bei einer "hohen Geschwindigkeit" die "Schlangenlienien" bzw. die Abweichung von der gedachten Idealline größer so muß auch dieses in die Berechnung des Sicherheitsabstandes einfliessen. Ist die Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht möglich, ist der "Radweg" für mich unbenutzbar, was viele Probleme löst ;-)
Mein Standard-Text dazu (meine laienhafte Auslegung der Vorschriften, ohne jegliche Garantie):
Die Anlage von vielen Rad/Fußwegen ist solchermaßen beschaffen, das Sie nur, oder nicht einmal, für einspurige Fahrräder breit genug sind (entsprechen nicht der VwV zur StvO und RAS-Q) so das nötige Sicherheitsabstände (Siehe BGH Entscheid und RAS-Q untenstehend) zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht zu gewährleisten bzw. einzuhalten sind. Die Nutzung eines real existierenden Fahrradweges mit einem Fahrrad und insbesondere mit einem Trike (angenommene Breite 80-90cm) ist also schon aus dem Kausalzusammenhang verboten, das eine Einhaltung der gebotenen Sicherheitsabstände nicht möglich ist. Dies insbesondere dann wenn mit einem Trike bzw. mehrspurigen Rad gefahren wird, da Mindestradwegbreiten nach VwV zur StvO ausdrücklich nur für einspurige Räder ausgelegt sind.
Auch für einspurige Fahrrräder sollte gelten: Ist der Radweg nun unbefahrbar bzw. nicht nutzbar ohne eine vermeidbare und erhöhte Gefahr für den andere Verkehrsteilnehmer und den Radfahrer selber auszuüben (in Anlehnung zur Begründung der Mindestbreiten und Sicherheitsabstände nach RAS-Q und VwV zur StvO), so darf dieser Radweg nicht wissentlich dieser erhöhten Gefahr für sich und andere befahren werden. Ein Radweg der nicht befahren werden darf ist dann aber auch kein Radweg mehr, sondern ein Fußweg (Radfahrer die Ihr Rad schieben (müssen) sind im Sinne der StvO Fußgänger). Da Radfahrer Fußwege nicht nutzen dürfen (und umgekehrt), müssen Sie im Fall das kein baulich geeigneter, befahrbarer, zumutbarer und als benutzungspflichtig gekennzeichneter Radweg vorhanden ist (alle Kriterien müssen nach StvO/VwV greifen!) die Strasse benutzen. Dies ist zumindest meine Schlussfolgerung aus der Kausalkette der baulich begründeten Realität, der einschlägigen Gesetzte und Vorschriften, sowie einschlägigen Gerichtsurteilen.
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BGH zu Seitenabstand zu Gehwegen
Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seinen Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Az. VI ZR 66/56).
RAS-* Übersicht --
Popcorn & Gruß,
H.C.