Ja. Erlaubt sind Räder mit bis einem Meter Breite (einspurig) und bis zu zwei Metern bei mehrspurigen Rädern. .
Bernd
Das nehm ich dir nicht ab. Wo steht das geschrieben? Bitte mit Nachweis (quelle) und nicht nur vom Hörensagen.
Das wüsste ich auch gern.
Soweit ich weiß, definiert die StVO nicht, was ein Fahrrad ist, wohl aber die StVZO in
§63a.
Danach ist ein Einrad (zumindest ohne Anhänger) kein Fahrrad, einspurig muss es aber nicht sein.
Maximale Abmaße für Fahrräder werden nicht direkt definiert. In
§32 StVZO werden maximale Maße von Kraftfahrzeugen definiert (Z.B. 2m Breite für Krafträder, 1m für Kleinkrafträder und Räder mit Hilfsmotor. Allgemein: 12m Länge, 4m Höhe, 2,55m Breite).
Für motorlose Fahrräder sehe ich keinerlei Einschränkungen außer der relativ vagen Formulierung in §63, dass die Regeln für Kraftfahrzeuge entsprechend auch für unmotorisierte Fahrzeuge gelten würden.
Formal sehe ich es also so, dass eine freigegebene Einbahnstraße auch für zweispurige Fahrräder freigegeben ist. Genauso wie eine Radwegbenutzungspflicht formal auch für zweispurige Fahrräder gilt.
Aber genauso, wie ich die Radwegbenutzungspflicht je nach Stelle für weltfremd und unpraktikabel halte (und es wohl auch eine Dienstanweisung an die Rennleitung gibt, dies in dem Fall nicht zu sanktionieren), so würde ich davor zurückschrecken mit einem solchen Gefährt von dem Freigaberecht Gebrauch zu machen, wenn dies die Fahrbahnsituation nicht her gibt.