In Antwort auf: Berliner

Außerdem bringst du hier Fachbegriffe wie Versuch und Vorsatz in eine Beziehung zueinander, die es nicht gibt. Laß es doch einfach sein. es hat hier nichts zu suchen.



das hat hier sehr viel zu suchen, ist gar entscheidend.

weil einzig der vorsatz, also das zielgerichtete handeln zum zwecke der herbeiführung einer verletzung, einen versuch strafwürdig machen würde, alles andere leitet sich aus fahrlässigkeit her, deren versuch kaum strafbar sein kann.

(siehe 229, deren versuch aus oben genannten gründen kaum zu ahnden ist, im gegensatz zu 223 und folgenden, bei deren zustandekommen der täter zielgerichtet beizutragen hat)

ist im übrigen irrelevat für die vorliegende situation, da eine körperliche beeinträchtigung schon mit dem sturz einher ging, einzig deren schwere meiner meinung nach zu klären ist.