... knapp daneben ist auch vorbei.
Es geht um § 223 StGB, nicht um § 232 .
Es bleibt dabei:
§ 223 Strafgesetzbuch (Deutschland)
"(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. "
WdA