§ 233 Abs. 1 Strafgesetzbuch:
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 233 Abs. 2:
Der Versuch ist strafbar.

Der Versuch einer Straftat liegt vor, wenn der Täter mit dieser auf Grund einesTatentschlusses begonnen, sie aber noch nicht vollendet hat. Der Täter muss "nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt" haben.

Pantani