Hallo,
eine ähnliche Fragestellung gibt es hierzulande immer wieder bei Bergwanderungen, die gerne im Umkreis des Alpenvereins stattfinden. Das läuft meist folgendermaßen: Eine örtliche Sektion des ÖAV veröffentlicht in der Gemeindezeitung oder im Schaukasten eine Vorschau der geplanten allgemein zugänglichen Touren in den nächsten Monaten und benennt dazu einen Tourenleiter.
Die interessierten Teilnehmer treffen sich - üblicherweise formlos und und Voranmeldung - morgens am Treffpunkt und fahren in den Privatautos gemeinsam los, machen die Bergtour, machen irgendwo auf einer Hütte einen Einkehrschwung und am Abend geht’s wieder gemeinsam zurück.
Nun gibt es daraus einen konkreten vergleichbaren interessanten Fall, der hier in Österreich letztes Jahr vor dem Gericht verhandelt wurde. Der ging in etwa so: eine Teilnehmerin war bei einer derartigen Bergtour gestürzt und hatte sich ein Bein gebrochen - und daraufhin hat den Tourenleiter auf Schadenersatz geklagt.
Er wäre als verantwortlicher Tourenleiter seiner Sorgfaltspflicht nicht entsprechend nachgekommen, hätte das Risiko besser abschätzen müssen und die Tour abbrechen bzw. für entsprechende Sicherungsmaßnahmen sorgen müssen. Somit wäre er für den entstandenen Schaden (Verdienstentgang, Schmerzengeld, was weiß ich) verantwortlich. Schließlich habe sie (die Teilnehmerin) für die Teilnahme an der Tour ja auch bezahlt, womit sie davon ausgehen durfte, dass es sich um eine Veranstaltung handelte, bei der eine entsprechende Ausbildung, Sorgfalt und Haftung des Tourenleiters vorausgesetzt werden könne.
Nun, das Gericht konnte dieser Argumentation nicht folgen und hat die Klage abgewiesen. Die wesentlichen Gründe waren: es muss auch der Klägerin von vorneherin klar gewesen sein, dass es sich (obwohl vom ÖAV organisiert) um eine Veranstaltung rein privater Natur gehandelt habe und keine Haftung für Unfälle übernommen worden wäre. Als klares Indiz dafür wurde insbesondere die Unentgeltlichkeit der Teilnahme genannt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin einen Fahrtkostenzuschuss (ich glaube, es waren irgend etwas mit 5 Euro) fürs Mitfahren in einem fremden Auto geleistet hatte. Dass es sich bei dem von der Kägerin genannten Betrag lediglich um einen Fahrtkostenzuschuss und nicht um eine Teilnahmegebühr handelte, wurde vom Beklagten und den Zeugen glaubhaft gemacht.
Die Teilnahme an der Bergtour ist laut Gerichtsurteil daher ausschließlich auf eigene Verantwortung erfolgt; es wäre kein haftungsbegründendes Vertragsverhältnis entstanden und könne kein Schadenersatz geltend gemacht werden. Wenn ich mich recht erinnere, wurde die Frage nach Haftung oder Verletzung einer Sorgfaltspflicht deswegen gar nicht weiter geprüft. Was bedeutet, auch bei der Teilnahme an einer (bezahlten) gewerblichen Veranstaltung trägt jeder einzelne Teilnehmer eine gewisse Eigenverantwortung, die nicht auf einen Tourenleiter abgewälzt werden könne.
Soweit dieser eine Fall; leider kann ich mich nicht mehr erinnern, ob dieses Urteil ein erstinstanzliches war, aber daran, dass es Rechtskraft erlangte.
Hans