Hallo Bamberg,
erst einmal um jedes Mißverständnis auszuschließen: Was deiner Frau passiert ist tut mir leid und ich wünsche auf diesem Wege gute Besserung.
Einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Bahn hat sie dann, wenn die Bahn eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies ist immer Frage des Einzelfalls und um das vorliegend zu beantworten, reichen die Informationen nicht aus.
Insofern ist es auch immer riskant sich auf andere Gerichtsurteile zu berufen. Gleichwohl habe ich mal recherchiert. Festzustellen war zunächst, dass recht wenige Gerichtsurteile zu diesem Thema überhaupt veröffentlicht sind. Das mag damit zusammenhängen, dass 1. klare Fälle ohnehin ohne Gerichte reguliert werden und 2. Fälle in denen Obergerichte der Bahn andeuten, dass sie haftpflichtig sein könnte, die Bahn sich dann auch veranlasst sieht mit den Geschädigten großzügige Gerichtsvergleiche zu schließen, damit es gerade nicht zu Urteilen kommt, die dann veröffentlicht werden.
Ein veröffentlichtes Urteil zu einem ähnlichen Fall gibt es. Es ist allerdings nicht in deinem Sinne. In den Leitsätzen heißt es auszugsweise und sinngemäß wie folgt:
Die Art und Weise des Ein- und Aussteigens in und aus Eisenbahnwagen ist fast jedem Menschen vertraut. Daher kann das Aussteigen aus einem haltenden Zug nur noch ausnahmsweise eine Gefahr darstellen. Zwar ist dies, etwa für altere oder behinderte Menschen, unter Umständen dann der Fall, wenn der Abstand zwischen dem unteren Trittbrett und dem Bahnsteig außergewöhnlich groß ist. Dieser Umstand ist aber unter normalen Umständen für jeden bei nur geringster Aufmerksamkeit zu erkennen und verliert damit seine Gefährlichkeit.(Landgericht Koblenz, Urteil vom 3.11.1989, AZ:9 O 128/89).
Herzliche Grüße aus Bielefeld
Henning