Hallo Johannes,

du hast hinsichtlich der Anspruchsgrundlage § 1 Haftpflichtgesetz recht.

Zunächst wird geprüft, ob eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde (Einzelfall/Diskussion ;-). Wird eine Versicherungspflicht verletzt wird zusätzlich geprüft, ob ein anspruchsminderndes oder anspruchsausschließendes Mitverschulden vorliegt (§ 4 HaftpflichtG, § 254 BGB).

Liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, kommt (wie du zurecht sagst) immer noch eine Haftung wegen der Betriebsgefahr in Betracht. Auch hier wird dann wieder Mitverschulden berücksichtigt.

Ich hatte das in meinem ersten Beitrag nicht so detailliert dargestellt, weil es bei einem stehenden Zug letztlich nur auf die Verkehrssicherungspflichtverletzung ankommen wird. Siehe dazu OLG Düsseldorf , Urteil v. 6.9.2006, AZ 19 U 10/06. Sinngemäß und auszugsweise: ...bei einem stehenden Zug wird die Betriebsgefahr bedeutungslos.

Herzliche Grüße
Henning