Ähm, §10.4? Ich nehme mal an, du beziehst dich auf §6.10.4, wonach Akkubeleuchtungen für Rennräder bis zu 11kg und MTB bis zu 13kg auch mit anderen Nennspg. als 6V oder 12V betrieben werden dürfen?
Nun, wichtig ist hier vor allem § 14 Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile. Es ist jedoch nicht weiter erläutert, welche Bedingungen für die Bauartgenehmigung bestehen (oder ich habs überlesen). Allerdings wird in den Begründungen unter 1.6.5 weiterhin auf die technischen Anforderungen verwiesen (dort auf TA Nr.23, welche die Befestigung der Beleuchtung beschreibt).
Da in den TA's jedoch auch die minimalen und maximalen Leuchtstärken mittels mehrerer Messpunkte beschrieben wird, könnte man darauf schließen, daß es erst einmal nicht heller werden darf*), solange die TA's nicht angepaßt werden. traurig

Soweit ich weiß, sind in den TA's immerhin unterschiedliche Mini- und Maximas für 6V und 12V Systeme angegeben. (12V gleich doppelt so hell). Wieso die Helligkeit an der Betriebsspg. festgemacht wird, wird wohl auf ewig ein Rätsel bleiben ...

Also doch Polarisationsbrille absetzen. zwinker

Grüße,
André

*) Zumindest pro Scheinwerfer.