Wenn ich mich richtig erinnere, darf die Oberkante des Lichtkegels nach fünf Metern mur noch halb so hoch wie die Einbauhöhe des Scheinwerfers sein.(...) Diese Forderung ist ein nie überprüftes Relikt aus den Dreißigern.
Das war die alte Regelung und ist für die letzte Novelle der StVZO (§67(3)) überprüft worden und weggefallen: Der Fahrradscheinwerfer darf nicht mehr blenden und er darf nicht blinken