Dagegen wurde bereits geklagt (Stichwort Knebelungsvertrag), die Gerichte waren bislang aber immer der Meinung, dass das rechtens sei. Es wäre kein Hotelier gezwungen, mit booking.com zusammenzuarbeiten. Telefonische oder direkte Anfragen können (dürfen) aber sehr wohl zu einem anderen Preis führen.
Das mag in Österreich (und manchen anderen Staaten) so sein, in Deutschland hat der Bundesgerichtshof sich der Ansicht des Kartellamts angeschlossen, dass diese Klausel rechtlich nicht zulässig ist. Diese (unzulässige) Bestimmung ist anscheinend auch nicht mehr Bestandteil der Verträge von booking.com, siehe <
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...Art=en&nr=120991&pos=0&anz=1>- Alles andere wäre IMO auch absurd.