Nein, es besteht keine Nutzungspflicht und demnach formal keine Dooringgefahr. So las ich das Urteil auch. Aber die Dooringsituation macht es nötig den Unschutzstreifen verlassen zu müssen, mit entsprechend Gefahrenpotential im Längsverkehr. Dies könnte zumindest als Argument hilfreich sein, die Parkplätze aufzuheben. Eventuell kann man auch gegen diese klagen (und das Gefahrenpotential dürfte dabei ein entscheidendes Argument sein, aus Erfahrung gehe ich davon aus, dass die Situation mit Unschutzstreifen potentiell gefährlicher ist als reiner Mischverkehr), mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen zur Parkplatzgestaltung kenne ich mich aber nicht aus.