Hi all,

zumindest werden die Kosten "nicht aus dem luftleeren Raum gegriffen". Grundlage ist vielmehr das Konsulargesetz. Das Konsulargesetz regelt, welche Kosten für einzelne deutsche Staatsbürger fällig werden, wenn sie konsularische Leistungen im Ausland in Anspruch nehmen - ob nun freiwillig oder quasi gezwungenermaßen.

§ 5 Abs. 1: "Die Konsularbeamten sollen Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann."

§ 5 Abs. 5: "Der Empfänger ist zum Ersatz der Ausgaben verpflichtet. Die Ersatzpflicht trifft neben ihm auch seine Verwandten und seinen Ehegatten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Die Verpflichtung zum Ersatz geht auf die Erben über. Die Haftung der Erben beschränkt sich auf den Nachlass."

§ 6 Abs. 1: "Wenn im Konsularbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Konsularbeamten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten, soweit sie Deutsche sind, Hilfe und Schutz gewähren."

§ 6 Abs. 2: "Soweit die Entwicklung der Lage im Konsularbezirk, die persönlichen Verhältnisse des Hilfs- oder Schutzbedürftigen oder sonstige besondere Umstände es erfordern, kann von der Geltendmachung der Ansprüche auf Auslagenersatz abgesehen werden."

Mich erinnert der Fall der Sahara-Geiseln in etwa an die Fälle, in denen man sich selbst in eine Notlage bringt, aus der man gerettet werden muß. Zum Beispiel Fall in eine Felsspalte, Rettung durch Bergwacht. Diese Kosten werden meines Wissens auch dem unvorsichtigen Opfer in Rechnung gestellt. Und ich denke, nicht zu unrecht.

Grüße aus Freiburg,

Jens David