In dem Fall - Pech gehabt, der neue Käufer ist, wenn er die Vorgeschichte nicht kannte, Eigentümer des Fahrrads, du kannst nur Geldersatz vom "Dieb" verlangen.
Wenn aber der neue Käufer, gewußt hat oder es hätte wissen müssen, dass der Verkäufer ein Hehler ist, also die Ware gestohlen ist, wird er nicht automatisch durch den Kauf Eigentümer, denn er hat die Ware nicht im guten 'Treu und Glauben' erworben, sondern sich sogar straffällig gemacht.
Für den juristischen Laien ist die Situation aber vielleicht gar nicht so unterschiedlich zu dem Fall, dass das Fahrrad aus dem Keller gestohlen und dann verkauft wurde. Sieht er das Fahrrad auf der Straße fühlt er sich auch berechtigt es mitzunehmen, begeht aber, wenn auch unvorsätzlich einen Diebstahl.
Ich weiß nicht, kann man 'unvorsätzlich' einen Diebstahl begehen? Setzt nicht Diebstahl eine Absicht voraus, sich fremden Eigentums anzueignen? Mein eigenes Eigentum kann ich nicht stehlen.
Den kleinen BGB-Jura-Uni-Schein habe ich auch.
Gruß,
Bernd