StGB § 263 Betrug
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Es stellt sich die Frage, ob das Mitbieten auf die eigene Sache den Tatbestand der Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen erfüllt.
Meines Erachtens nicht.

Gruß
Pantani