Der Witz ist ja, dass im Gesetzestext nichts Konkretes drin steht:
§ 316
Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Die genannten Grenzwerte haben sich in der Rechtsprechung als Werte herauskristallisiert, ab wann von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden kann, d.h. die reine Alkoholisierung (Auto 1,1, Fahrrad 1,6 Promille) reicht. Darunter macht man sich aber genauso strafbar, wenn es Anzeichen gibt, dass man fahruntüchtig ist (Schlangenlinien, Ausfallerscheinungen etc.)!