Das ist in der StVZO relativ kompliziert geregelt. Du hast Recht damit, dass § 32 sich eigentlich nur auf Kfz bezieht. Aber in § 63 steht, dass die Vorschriften hinsichtlich (u. a.) Abmessungen auch entsprechendn auch für andere Fahrzeuge gelten. Außerdem gibt es zur Länge mit §32 Abs. 9 eine Sondervorschrift für u. a. Fahrräder mit Trethilfe und max. 0,25 kw und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h(Verweis auf $30a Abs. 3, dieser verweist wiederum auf Art. 1 einer EG-Richtlinie von 2002). Demzufolge gilt eine Breite von 1 m und eine Länge von 4 m. Dies dürfte sich aber auf das Fahrzeug selbst beziehen. Zu einer Länge des Anhängers habe ich nichts gefunden.