Achtung, Wikipedia hat auch nicht immer Recht! In § 32 Abs. 1 Nr. 3 gibt es eine explizite Regelung für Anhänger hinter Krafträdern: 1 m breit dürfen die sein. Die Regelung in § 63 (entsprechend den Regelungen bei Kfz) bedeutet sicher nicht , dass ein Fahrradanhänger breiter sein darf als ein Motorradanhänger!