In Dietmar Kettler: "Recht für Radfahrer", 3. (aktuelle) Ausgabe von 2013 steht auf Seite 118-120 ungefähr folgendes dazu.(Für genaueres bitte selber lesen.)
- Es gelten §62 und §32 StVZO entsprechend. - 1 m Breite über alles darf nicht überschritten werden - Maximale Höhe 4 m - Maximale Länge zw. 12m und 18,75m je nach Konstruktion. Demnach sind auch mehrere Anhänger hintereinander erlaubt.
Es gäbe ein Merkblatt des BVM (VkBL 1999, 703)mit unverbindlichen Empfehlungen zur Konstruktion.
-- Ende Wiedergabe des Inhalts von Keppler.
Wenn ich mich recht erinnere, gab es mal einen Versuch Fahrradanhänger gesondert zu Regeln. Diese Regeln wurden aber vom Bundesrat gekippt, weil sie viel zu konkret formuliert waren. Man hatte sich dann darauf geeinigt, daß, wo möglich, die Regeln für KFZ-Anhänger anzuwenden seien. Daher die wahnsinnige max. Länge.
Verkehrsrecht in D ist ein riesengroßes Chaos.
Edit: Wenn ich das alles richtig verstehe erzählt Leuw im wesentlichen dasselbe wie Kepller