Hallo Andreas und alle anderen,
auch ersteinmal vielen Dank für die interessanten Beiträge.
Ich habe mich auch schon vor dem Thread mit der StVO beschäftigt und war immer folgender Meinung:
Wenn da steht:
16 2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem
Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig
und sicher ist. Das ist der Fall, wenn
17 a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrs-
bedürfnisse ausreichend breit, befestigt und ein-
schließlich eines Sicherheitsraums frei von Hinder-
nissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im
allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der
Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der
Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des
Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art
und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite
(befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll
in der Regel dabei durchgehend betragen:
18 aa) Zeichen 237
- baulich angelegter Radweg
möglichst 2,00 m
mindestens 1,50 m
19 - Radfahrstreifen
(einschließlich Breite des Zeichens 295)
möglichst 1,85 m
mindestens 1,50 m
20 bb) Zeichen 240
- gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts mindestens 2,50 m
außerorts mindestens 2,00 m
21 cc) Zeichen 241
- getrennter Fuß- und Radweg
für den Radweg
mindestens 1,50 m
Zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege für
die Gegenrichtung vgl. Nummer II 3 zu § 2 Abs. 4 Satz
3; Rn. 37 ff.
22 Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann
von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der
örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich
und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B.
kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit
abgewichen werden.
So heisst das für mich ganz klar, dass 99% aller Hamburger Radwege de facto nicht benutzungspflichtig sind. Nun können wir ja stundenlang herumdiskutieren und Meinungen haben, was weiter hilft ist eine(r) vom Fach, ein Jurist nämlich, der uns mal so richtig sagt, wie groß der Interpretationsspielraum denn so ist.
Für mich ist o.g. jedenfalls ein Freibrief, die Straße zu benutzen, denn weder die Mindestbreite noch die Tatsache der Hindernisfreiheit (und dazu reicht meiner Meinung nach schon der biotopartige Bewuchs, der Split, das Laub) ermöglichen ein zügiges Benutzen. Und ich möchte nicht ständig als Verkehrteilnehmer dritter Klasse gelten, wenn ich auf dem Rad sitze.
Für die Anhängerfahrer: für das Benutzen der Anhänger gelten übringens (. Die Führer anderer Fahrräder
sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Rad-
weges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar
ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg
nicht benutzen)
diese Regeln nicht, also immer rauf auf die Straße! Gerade mit dem Anhänger und der wackelnden Kinderfahne habe ich bisher nur gute Erfahrungen gemacht. Der Abstand beim Überholen ist weit größer als sonst, also mehr als handbreit.
Jan