So Jan diesen Text hast du sicher aus den Ausführungsvorschriften zur StVO? Diese habe ich ämlöich leider nicht mehr in meinen netten Becker Texten.
Als Jurist light kann ich dau nur folgendes sagen:
Wie oben schon beschrieben ist die Benutzung des Radweges nuneinmal Pflicht, wenn dieser ausgeschildert ist. Dies setzt der § 2 Abs. 4 StVO ganz klar fest.
Die Ausführungsvorschriften geben an, wie ein RAdweg auszusehen hat, damit er gekennzeichnet werden darf.
Auch ich habe die Erfahrung gemacht, daß auch in Berlin ein großteil der RAdwege, die noch gekennzeichnet sind (und das ist eher ein geringer Teil der vorhandenen RAdwege) nicht diesen Vorschriten entspricht. Warum diese weiterhin gekennzeichnet sind, ist mir nicht bekannt (FAulheit, unwissnheit oder einfach kein Geld).
Ich benutze Radwege grundsätzlich nicht mehr. Aber jeder der einen gekennzeichneten Radweg nicht benutzt begibt sich damit in die Gefahr der Ordnungsrechtlichen verfolgung. Sollte dies der Fall sein und auch hier kann ich nur sagen, daß die Gefahr einfach angehalten zu werden und auf den Radweg verwiesen zu werden und in den Bereich eines Ordnungsgeldes zu kommen sehr gering ist, bleibt einem immer noch der Weg, Widerspruch gegen dieses Ordnungsgeld einzulegen, der dann bis vor ein Verwaltungsgericht gehen kann. ier liegt es nun an deiner oder der Argumentation deines Rechtsvertreters, ob das verfahren eingestellt wird.
Gleiches gilt für den FAll, daß du auf der FAhrbahn in einen Unfall verwickelt wirst, und dir nun vorgeworfen wird, nicht auf den Radweg gefahren zu sein. Es liegt nun an deiner Argumentation, ob dierser Vorwurf beachtet oder allengelassen wird.
Eins solltest du aber wissen, daß man vor Gericht und auf hoher See immer in Gottes hand ist. Recht haben und Recht bekommen und gerade in so ungelösten und strittigen REchtsfragen ist ein Glücksspiel und kommt auch ein wenig auf den Richter an. Entscheidend ist, wie er die Situation am Ende sieht.
Meine Argumentationen wären immer:
- Radwege nicht breit genug
- RAdwege unsicher wegen Wurzelwerk, RAndbewuchs, nicht geräumt,
- keine HAlteverbote vor Kreuzungen
- unübersichtliche RAdführung, zb kurze gekennzeichnete Teilstücke, die dann unvermittelt ohne Verkehrszeichen wieder auf die Straße führen
- ständig zugeparkte RAdwege, praktishes Benutzen gar nicht möglich
In diesem Sinne Daniel