Dank TiVos gerade veröffentlichten Links weiss ich nun, dass ich mich recht erinnerte: Bei kombinierten Rad-/ Fusswegen gilt die Benutzungspflicht für Radfahrer nur, wenn der Radweg mind. 1,50 m breit ist. Genaueres hier: http://www.pdeleuw.de/fakten.html.
Nun denn, niemals ohne Zollstock in den Strassenverkehr!
Tine