Hallo Levty,
das mit dem radkundigen Anwalt ist natürlich der Ratschlag Nr.1.
Trotzdem meine Meinung, von der nur Teile vor Gericht nützlich sein könnten:
Ich sehe auf deinen Fotos weit und breit kein Halteverbotsschild. Der Trucker konnte also problemlos auf der Fahrbahn parken.
Und wenn dort Halteverbot gelten würde, dürfte er auch nicht aufgesetzt parken oder halten.
Wenn das Autohaus häufiger derartige Lieferungen bekommt, die ja bestimmt mehr Platz und Zeit in Anspruch nehmen, als ein paar Paletten mittels Gabelstapler abzuladen, könnte man sogar fragen, ob das Autohaus unzulässigerweise die öffentliche Straße als Betriebsgelände missbraucht.
Wenn du genötigt warst, so nahe am Zaun zu fahren, war die Restbreite des Geh-und Radweges auf jeden Fall unter 1,50m (Untergrenze für benutzungspflichtige Radwege) oder sogar unter 1,00m. Damit war die Benutzung als Radweg nicht mehr verpflichtend (Du hattest also einen guten Grund, auf der Fahrbahn zu fahren.), vielleicht sogar nicht mehr zulässig (Dann hättest du schieben müssen, wenn du par tout nicht die Fahrbahn benutzen wolltest.).
Gruß
UL