Es gibt für Messer - auch wenn die derzeit geplanten Änderungen ins WaffenG reinkommen - sehr oft Ausnahmen. Im aktuellen WaffenG wie auch im sozusagen "amtlichen" Entwurf für die Gesetzesänderungen - ich hoffe, es überlebt wortwörtlich bis zur amtlichen Begründung im Bundesgesetzblatt nach Verabschiedung - gibt es ja immer die berühmte Ausnahmen von Messerverboten i.S.d. "berechtigten Interesses", und konkret in der Begründung zu den Verschärfungen im ÖP(N)V steht dazu einiges brauchbares.
Im Detail findet sich bei den Auflistungen für die Ausnahmen öfters (auch schon im aktuellen WaffenG) bei den FFällen des "berechtigten Interesses":
"Personen, die Messer
im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen"
Es wird ja immer drauf abgezielt, daß v.a. für die Ausnahmen von Verboten lebensnahe Beispiele herhalten sollen, an die sich dann normalerweise auch die Rechtsauslegung halten möge.
https://dserver.bundestag.de/btd/20/128/2012805.pdfSeite 12 (§42) bzw. 14 (neuer §42b) und die Begründung S. 34 und v.a. S. 36:
[zitat]"... sowie Personen,
fremden Text gelöschtDamit sollte nach meiner Auffassung zumindest das klassische Schweizermesser (das, bei dem man am besten nicht mit Ein/Zweihand und feststehend/verriegelbar rumdiskutieren braucht) und definitv eigentlich jedes Messer, das die 12cm nicht reißt und/oder das zu den sonstigen Kriterien für "Messer, keine Waffe" passt, zwecks Zubereitung einer Brotzeit als "allgemein anerkannter Zweck" rechtssicher legal sein. Vielleicht nicht provokativ geFÜHRT, aber einfach irgendwie lose MITgeführt im Rucksack, und man hat, wenn der Cop meint, es Dir trotzdem abnehmen zu wollen, was handfestes, um es wiederzubekommen und v.a. kein Owi-Verfahren an die Backe zu bekommen. Im Zweifel die betreffenden Passagen aus dem WaffenG incl. der entsprechenden Stelle derö Begründung dabeihaben.
Ich denke , daß wer auch immer auf Reisen oder auf dem Weg zu einem Ausflug mit Brotzeit im Gepäck oder zumindest dem Ansinnen, am unterwegs sich mit Brotzeit, Obst am Stück etc., zu versorgen, diesen anerkannten Zweck angeben kann.