Dazu gibts meines Wissens immer nur Einzelfallentscheidungen durch Gerichte. Maximal 5m Abstand zur Fahrbahn hab ich noch in Erinnerung als ein Kriterium für straßenbegleitend, genauso die gleiche Vorfahrtsbeschilderung wie die Straße nebenan. Aber dass mehrfach schon so entschieden wurde, ist keine Garantie, dass der nächste Richter es nicht anders sieht...
Komm wir grillen Opa. Es gibt Koch und Suppenfleisch! Satzzeichen können Leben retten.