In Antwort auf: HeinzH.
In Antwort auf: AndreMQ
(......)Aktive Seitenleuchten sind nicht zulässig, .... (.....)

Moin moin,
das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat mehreren Fahrradrückleuchten, welche explizit seitlich *aktiv* leuchten, die KBA-Zulassung erteilt. Das derzeitige Spitzenprodukt des Markführers leuchtet beispielsweise in einem Sektor von 320° aktiv.
Da kaum anzunehmen ist, daß das KBA diese Eigenschaft übersehen und damit das B&M Toplight View quasi versehentlich zugelassen hat, gehe ich davon aus, daß die seitlichen Lichtabtrahlung von Fahrradrückleuchten seitens des KBA gewollt ist.
So gesehen könnte man interpretieren, daß der folgende Satz im §67(2) der StVZO, "Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein." bedeutet, daß dies auch seitliche Verdeckungen einschließt.
Gruß aus Münster,
HeinzH.


.... uneingeschränkt ja, sehe ich genauso.
Die seitliche Abstrahlung verbietet das KBA glücklicherweise nicht als zusätzliche Lichteinrichtungen. Fahre ja auch das Toplight, das IXXI und das ältere Cateye TL-LD260. Alle betonen den großen, seitlichen Abstrahlwinkel. Allerdings mMn komplett blendfrei und auch nicht mit der Fahrrichtung verwechselbar. Streng genommen ist es so zugelassen und darf auch nicht mehr verdeckt werden (auch nicht seitlich). Angehalten wird man aber sicher nicht. Die Nagelprobe ist aber immer ein schwerer Unfall und die folgenden Gutachten.