Für Niedersachsen gilt zumindest:
Niedersächsisches Meldegesetz (NMG)
§ 9 Allgemeine Meldepflicht
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.