Es sind nicht Fehlzeiten innerhalb der letzten 20 Jahre, die den Eintritt in die Pflichtversicherung der Rentner verhindern könnten. Exakter gesagt gilt die 9/10 Regelung. Das heißt, als Rentner pflichtversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, wer 9/10 der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert war. Gerechnet wird das von der erstmaligen Aufnahme einer Arbeit bis zum Renteneintritt.
Wenn also mit 17 eine Ausbildung begonnen und mit 67 in Rente gegangen wird , sind die letzten 25 Jahre entscheidend. 9/10 davon müssen pflichtversichert sein wobei Arbeitslosigkeit und HIV auch zählen.
Wie sich die neuen gesetzlichen Regelungen, die ausschließen sollen, dass ein Bundesbürger keine Krankenversicherung hat, tatsächlich auswirken, vermag ich nicht zu beurteilen. Vielleicht hat es Forumistos, die bei einer GKV arbeiten oder/und die aktuelle Rechtsprechung kennen?
Meines Wissens ist der Kontrahierunszwang der Kassen, also der Zwang, Menschen aufzunehmen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, noch gestärkt worden? Dies ist also bei Berufstätigkeit mit einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug und Grundsicherungsbezug immer der Fall. Problematisch ist tatsächlich eine Vorversicherung in einer privaten Krankenvollversicherung, was hier aber zu weit in der Darstellung geht. Hier spielen die von Dir angeführten 55 Jahre eine Rolle. Im Prinzip ist die Rückkehr in die gesetzliche verboten, mit Ausnahme solcher Menschen, die innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens der Hälfte der Zeit in der GKV pflichtversichert waren (nicht freiwillig!) Welche Bedeutung eine Anwartschaft in einer gesetzlichen Kasse haben soll, ist mir daher auch noch vollkommen schleierhaft.