Hallo Stephan,

als juristischer Laie verstehe ich den Zusammenhang zwischen dem verlinkten Artikel und dem Garantiethema nicht genau, bzw. bin unsicher.

Wenn ich es richtig verstehe, geht es im Artikel um die (Nicht)verjähren eines Anspruches auf ein Dauerverhalten, z.B. aus einer Unterlassungserklärung.
Garantie ist doch Definiert als Anspruch auf eine unbedingte Schadensersatzleistung.

Ist hier inhaltlich die Bereitschaft zur Schadensersatzleistung (Grantiezusage)als Dauerverhalten zu deuten, das nicht verjährt weil es -ohne Defekt - keinen Anlass zur Geltungmachung und damit keinen Beginn der Verjährung gibt?

Viele Grüße

ulf