Will man sicher gehen, was im Wald erlaubt ist und was nicht, muss man noch erforschen, wem das betreffend Stück Wald gehört...
nee, braucht man eigentlich im sinne des rechts wohl nicht, also zumindest nicht wenn man sich der möglichen unrichtigkeit seines tuns im sinne einer lässlichkeit bewusst ist.
man kann und muss nicht alles rechtlich klären, unterwegs schon gar nicht, und somit sind strafbewehrte dinge vor ort auch anzuzeigen, sofern nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie zum allgemeinen kenntnisstand eines normalen menschen gehören.
zelte ich im naturschutzgebiet wurde mir die rechtsübertretung schon beim betreten des gebietes mittels tafeln und hinweisschildern mitgeteilt. selbst wenn ich diese übersehen habe, oder das zelten nicht explizit erwähnt wird, ist die sache strafbewehrt und ahndungswürdig, da es mir zuzumuten ist auf selbige hinweise zu achten und mich über deren rechtliche aussage in kenntnis zu setzen. zelte ich auf bauer harmsens wiese in der einöde, kann er mich zwar des platzes verweisen, strafbewehrt wird die sache aber erst im nachhinein, also in der widersetzung.
so verhält es sich eigentlich mit allen möglicherweise verbotenen, aber ungekennzeichneten plätzen,- man kann dich verweisen und die weitere nutzung rechtsbelehrend verbieten, und erst im widersetzungs.- oder wiederholungsfall abstrafen, sofern nicht im allgemeinen oder auch besonderen sinne davon ausgegangen werden kann, dass man über die unrichtigkeit seines tuns im bilde hätte sein müssen.
sofern man sich in der frage nicht allzusehr verteift, die eigene rechtsunsicherheit, und auch die der anderen zulässt, sollte eigentlich alles seinen gang gehen.