Hallo,
innerorts muß ein gemeinsamer, durch Zeichen 240 gekennzeichneter und somit benutzungspflichtiger Rad-/Fußweg mindestens 2,50m breit sein. Außerorts sinkt die Mindestbreite auf 2m.
Diese Mindestbreite darf nur an einzelnen, kurzen Engpässen unter Wahrung der Verkehrssicherheit unterschritten werden.
Nachzulesen in den
VwV zur StVO §2 Zu Absatz 4 Satz 2 II. 2a (Abs. 18-21).
Grüße,
André
PS: Die Vorfahrt gewähren Zeichen sind theoretisch sogar erlaubt (siehe
hier Abs. 16). Allerdings m.E. nicht in der kreativen Variante, wie auf dem Foto, denn ein "nur >>Fahrradsymbol<<" gibt es soweit ich weiß nicht.