wie hier bereits geschrieben ist beim Verkauf an Verbraucher der Gefahrenübergang, wenn selbiger die Ware in die Hände bekommt.
Ich zitiere einmal aus
http://www.internetrecht-rostock.de/unwirksame-agb.htm Im Versendungskauf, bei denen der Käufer ein Verbraucher ist, geht die Gefahr für eine Beschädigung oder einen Untergang der Sache gemäß § 474 Abs. 2 BGB erst dann auf den Käufer über, wenn dieser tatsächlich die Ware unbeschädigt erhalten hat.
Anders lautende Klauseln in AGBs sind demzufolge ungültig. Abmahnen kann einen Händler mit solchen Klauseln aber nicht der "geprellte" Käufer, sondern höchstens ein Mittbewerber oder diverse Verbraucherschutzorganisationen, sofern sie gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (und das scheint bei derartigen Vereinbarungen der Fall zu sein, da diese Klausel dem Händler gegenüber dem Wettbewerb einen rechtswiedrigen Vorteil zu sichern versucht).
Du hast den Schaden an Meilenweit gemeldet (dazu warst Du verpflichtet) und Du hast ihn an Hermes gemeldet (dazu warst Du nicht verpflichtet, es macht aber Sinn, da bei den meißten Paketdiensten die Meldefrist für Transportschäden sehr kurz ist und ansonsten für den Verkäufer die Gefahr besteht, daß die Regulierung wegen der überschrittenen Meldefrist abgelehnt wird). Rechtlich gibt es für Dich also nur noch eine mögliche Falle. Die wäre der Fall, daß der Schaden von Aussen zu erkennen gewesen wäre. Du hast nämlich bei der Annahme des Paketes unterschrieben, daß es unbeschädigt war. Handelt es sich hingegen um einen Schaden, der von Aussen nicht erkennbar war, so ist alles in Butter. Also unbedingt Verpackung aufheben.
Ich würde an Deiner Stelle versuchen, von Meilenweit rechtzeitig für Deinen Urlaub eine Ersatzlieferung zu bekommen. Das defekte Rad sollen sie natürlich bis dahin abholen lassen. Auf eine Reparatur würde ich mich in dem Fall nicht einlassen.
Daher als allgemeiner Hinweis auch für die FAQ:
Unbedingt eingehende Pakete genau anschauen, und wenn sie äusserlich beschädigt sind, dies entweder extra auf dem Unterschriftenblatt vermerken und eine Kopie mit Gegenzeichen des Auslieferers machen, oder die Anname verweigern (darauf läuft es normalerweise hinaus, da die Paketboten nicht befugt sind die Pakete bei Einschränkungen in der Empfangsbestägigung auszuhändigen). In diesem Fall ist es sehr wichtig, den Absender darüber, und vor allem über den Grund der Verweigerung zu informieren, ansonsten geht es schief. Dazu noch eine Erklärung:
Die meißten Paketdienste arbeiten mit Subunternehmern, die nach Leistung bezahlt werden. DIese unterschreiben bei Erhalt des Paketes so wie der Empfänger, daß es unbeschädigt war. Wenn jetzt der Empfänger reklamiert, das Paket wäre beschädigt, geht der Paketdienst davon aus, daß der Paketbote den Schaden verursacht hat und bittet diesen zur Kasse. Ich habe sogar einmal erlebt, daß ein stark beschädigtes Paket vom Paketboten selber nach verweigerter Annahme wieder zusammen geflickt, und als vom Absender neu aufgegeben erneut zugestellt wurde. Daran sieht man deutlich, unter was für einem Druck die stehen. Ich weiß von einem Hermes Paketshop Betreiber, der ein eingelagertes Paket einem Betrüger, der sich als der rechtmässige Empfänger ausgabe, ausgehändigt hatte 1.000Eur Konventionalstrafe (also das doppelte der Versicherungssumme) bezahlen mußte. Der Paketinhalt war deutlich weniger als 500Eur wert. Ich glaube nicht, daß die mit den Paketboten besser umgehen.
Das ändert aber nichts daran, daß diese Klausel bei Meilenweit eine Frechheit ist. Ich würde bei einem Versender mit derartig kundenunfreundlichen und rechtswiedrigen AGBs nicht bestellen, auch wenn er einen guten Ruf hat (ich würde eher im Vorfeld Kontakt aufnehmen und mit der Bestellung warten, bis die AGBs dem geltenden Recht entsprechen).