Hallo,
sollte das Rad bei einem Online-Händler gekauft worden sein, ist folgendes interessant.
Zitat:
Das LG Landau hat mit Urteil vom 17.2.2006 (HK O 977/05) entschieden, dass die von einem Online-Händler gegenüber einem Verbraucher verwendete AGB-Klausel /´Versand auf Risiko des Käufers/´ nach §§ 474 Abs. 2, 447 BGB, § 4 Nr. 11 UWG unzulässig ist.
Das Urteil ist keine Überraschung, sondern bestätigt nur die geltende Rechtslage. Seit Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie im Rahmen der Schuldrechtsreform (1.1.2002) ist im Gesetz klar geregelt, dass die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Ware nicht schon mit Übergabe an das Transportunternehmen, sondern erst mit tatsächlicher Ablieferung beim Verbraucher auf diesen übergeht. Eine abweichende Vereinbarung ist nur mit Nicht-Verbrauchern (z.B. gewerblichen Kunden) möglich, so dass es sich empfiehlt, je nach Kundenkreis mit verschiedenen AGB-Versionen bzw. differenzierten Klauseln zu arbeiten. Riskant sind auch optional angebotene Transportversicherungen, wenn durch die Wahlmöglichkeit der Eindruck entsteht, der Verbraucher trage das Versandrisiko, wenn er keine Transportversicherung wählt. Solche Konstellationen wurden in der Vergangenheit bereits von der Verbraucherzentrale Bayern abgemahnt.
Interessant ist, dass das Landgericht die unwirksame AGB-Klausel zugleich als Wettbewerbsverstoß einstuft. Nicht jede unwirksame Geschäftsbedingung ist zugleich wettbewerbswidrig und berechtigt damit zu Abmahnungen. Ähnlich wie unzulässige Rügefristen (Pflicht zur Anzeige von Transportschäden innerhalb einer Ausschlussfrist) wird jedoch die Gefahrabwälzung als Verstoß gegen eine sog. Marktverhaltensregel eingestuft, so dass die Verwendung einer solchen Klausel nicht nur im Verhältnis zu Verbrauchern unwirksam ist, sondern zugleich von Konkurrenten und Verbänden abgemahnt werden kann.
Zitat Ende
Bei Schwierigkeiten würde ich mal bei der Verbraucherzentrale nachfragen.
Viele Grüße
Manfred.