In Antwort auf: theodor

Zitat aus den AGB von "Meilenweit":
"Auf Wunsch des Kunden versichern wir in seinem Namen und auf seine Rechnung die Lieferung. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an das Transportunternehmen übergeben worden ist. Für die Zusendung von Gegenständen an uns trägt der Kunde die Gefahr, soweit es sich dabei nicht um die Rücksendung mangelhafter Ware handelt. Die Transportkosten werden nur für die Rücksendung von berechtigt beanstandeten Waren ersetzt. Rücksendungen sind vom Kunden ausreichend zu frankieren, unfrei versandte Ware kann von uns nicht angenommen werden."


Hallo,

dieser Absatz ist nicht nur eine Unverschämtheit, er ist IMHO auch rechtswidrig. Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher so geschieht der Gefahrenübergang nicht bei Übergabe an das Transportunternehmen! Ich zitiere aus dem BGB:
Zitat:

§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.

§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.


Happy trails
Florian