Schlimmer ist die Variante Fußgänger und Fahrrad übereinander in einer Fläche, svw. "gemeinsamer Geh- und Radweg". Perfiderweise ist ein solcher Weg benutzungspflichtig mit der Beschränkung auf Schrittgeschwindigkeit.
Da soll Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben sein? Wodurch? Die StVO sagt nur (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 lit. c): "auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen". Rücksichtnahme heißt aber nicht unbedingt Schrittgeschwindigkeit (vor allem, wenn gerade gar keine Fußgänger da sind, auf die man Rücksicht nehmen müßte).