Nein, die Beweislastumkehr (zugunsten des Käufers!) wurde den EU-Staaten durch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie einheitlich vorgegeben, siehe Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie.
eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1999:171:0012:0016:DE:PDF