da die lage in D anscheinend keiner genau kennt, hier die gesetzeslage diesbezüglich in österreich:
...
Hallo Uli,
bist mir mit der
Österreichischen StVO zuvor gekommen.
Ergänzend bzw. abweichend noch - Es gibt bei uns alle drei Termini, erweitert um eine vierte Option (die "Rodelstrasse"):
1. ad
Spielstrasse: "§ 88. Spielen auf Strassen" kann per Verordnung temp. od. dauernd erlaubt und damit der übrige Verkehr auf der Fahrbahn gesperrt werden. Die Verordnung ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen. Die weitere Regelung (Fahrverbotstafeln beidseitig? "Einfahrt verboten" beidseitig?) bleibt im Gesetz unerwähnt.
Wichtig in Bezug auf Rad fahren: Das ist in Spielstrassen verboten. Ausgenommen ist das Fahren mit Kinderfahrrädern, fahrzeugähnl. Kinderspielzeug od. dgl. (siehe auch die Definition dafür in § 2 Abs 1 Zi 19, "Fahrzeug").
2. vergleichbar mit der Spielstrasse (Fahrverbot in beide Richtungen mit Erlaubtheit sich spielend auf der Fahrbahn zu bewegen) gibt es bei uns noch im Winter die sog.
"Rodelstrassen" (§ 87. Wintersport auf Straßen), wobei temporär per Verordnung der Fahrzeugverkehr zugunsten des Wintersports ausgesperrt werden kann (Anschlag auf Amtstafel, ohne Regelung betreffend der Beschilderung, wie oben bei Spielstrassen).
Beachte hiezu: Wintersportelnde haben nach Abs 3 auf andere Strassenverkehrsteilnehmer zu achten und ihnen auszuweichen. Das gilt demnach auch gegenüber illegalem Fahrzeugverkehr ... Fahrrad fahren fällt in "Rodelstrassen" auch unter illegalen Fahrzeugverkehr.
3.
"Verkehrberuhigter Bereich", "Verkehrsberuhigte Zone", "Verkehrsarme Zone" gibt es dem Wortlaut nach zwar nicht, jedoch umschrieben im "§ 43 Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise". Kurz zusammen gefasst gibt es das in Form von temporären oder dauernden Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen, Vorschriften für einzelne Gruppen von VerkehrsteilnehmerInnen, etc.
4. ad
Wohnstrasse (§ 76b):
- in der Tat handelt es sich dabei um eine spezielle Form einer verkehrsberuhigten Zone (mit ähnl. Schild wie in Deutschland);
- Wohnstrassen sind nicht autom. Einbahnstrassen, können jedoch zu solchen gemacht werden, wie Du indirekt richtig schreibst;
- Rad fahren in Wohnstrassen gegen die Einbahnrichtung ist, wie Du ebenso richtig schreibst, (per Gesetz) erlaubt, demnach eine zusätzliche Ausnahmebeschilderung überflüssig (wenn auch manchmal zu sehen, siehe z.b. beim Hietzinger Bezirksamt in Wien);
- _Für jeglichen_ Fahrzeugverkehr gilt Schrittgeschwindigkeit, also nicht nur für RaffahrerInnen; jedoch darf Fuss- und Radverkehr nicht behindert werden;
- Fahrzeugverkehr ist an sich generell verboten, jedoch mit taxativ aufgezählten Ausnahmen: Erlaubt ist u.a. Fahrradverkehr sowie das _Zu- und Abfahren_ von KFZ-Verkehr zu gekennzeichneten Parkplätzen;
- last but not least - auch für Fahrradverkehr wichtig: _Erlaubter_ Fahrzeugverkehr darf nicht behindert werden. Illegaler Durchzugsverkehr jedoch schon. ...
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Deshalb so ausführlich, da ja auch einige der ReiseradlerInnen in Österreich ihre Radreisen unternehmen, die vielleicht gern wissen, was sie hier dürfen und was ihnen verboten ist ...
lg
Elisabeth