Laut Eichgesetz sind Zollbezeichnungen nicht zulässig. Z. Zt. läuft deshalb eine Abmahmwelle durch die Republik. Wer die Werbung für Monitore, Autofelgen und Fahrräder in letzter Zeit aufmerksam gelesen hat, wird bemerkt haben, dass jetzt alles doppelt bezeichnet wird (in Zoll und cm). Bei Monitoren ist die Angabe in cm zulässig, bei Fahrrädern nicht. Dort lauert eine weitere Abmahnfalle. Das Eichgesetzt bezieht sich größtenteils auf das DIN Institut und das hat die ETRTO Bezeichnungen als Standard festgelegt. Wir Verbraucher können nicht abmahnen, das können nur Konkurrenten oder stattliche Stellen machen.