§67 StVZO regelt die Lichtanlage an Fahrrädern und
§67a speziell nochmal die Beleuchtung an Anhängern.
Fahrrad und Anhänger gelten als Fahrzeug und unterliegen den gleichen Bestimmungen was die Bauart der Leuchten betrifft, ein Blinkmodus ist nicht erlaubt.
Allerdings gilt das nicht für den Radler selbst. Der darf durchaus Zusatzleuchten an seiner Kleidung tragen, die auch blinken dürfen. Nur hilft das nicht in Bezug auf den Hänger.