Problemstellung im grenzüberschreitenden Fahrradverkehr:
Gibt es irgendwo Regelungen (analog zum Kraftfahrzeugverkehr), ob nationale Bestimmungen zur Fahrzeugausrüstung (also Fahrradausrüstung) auf ausländische Fahrzeuge anzuwenden sind / nicht anzuwenden sind.
Um es konkreter an einem überzogenen Beispiel festzumachen:
Ein Fahrrad mit
- nach hinten alleinigem Batterielicht (allenfalls ein Blinki) und einem integriertem (einzigen) Rückstrahler (mit oder ohne "Z"),
- 3W-Halogenlampe vorne, dynamobetrieben,
- allenfalls noch 2. Scheinwerfer für Fernlicht,
- als Warneinrichtung eine Hupe, event. dafür keine Glocke,
- auf den Pedalen wegen Clips Reflektoren nur nach hinten aber nicht nach vorne,
- und, als Draufgabe noch eine Blinkanlage,
entspricht zu 100% den österreichischen Vorschriften ("Fahrradverordnung" -
http://www.oeamtc.at/netautor/pages/resshp/anwendg/1077001.html ).
Selbiges Fahrrad entspricht aber weder den deutschen noch den schweizer Bestimmungen (mit anderen Ländern hab ich mich nicht im Detail beschäftigt). Die Bestimmungen gelten jedenfalls für ein inländisches Fahrrad i.e. Fahrzeug. Klar. - Aber für ein ausländisches Fahrzeug?
Wer kennt sich nun genau aus? Wäre ich nun verpflichtet mein österreichisches Beispielfahrrad, das im Gastland ja ein ausländisches Fahrzeug ist, an jeder Grenze (z.B. A -> D -> A -> CH -> D -> Ch -> ... -> F) den Ausstattungsvorschriften des jeweiligen neuen Gastlandes entsprechend umzubauen?
Wie erwähnt, es handelt sich um ein überzogenes Beispiel der Fahrradausstattung. In Teilen davon entspricht es in vielen Fällen sicher der Realität.
Anders herum, wird es z.B. deutsche mehrspurige Fahrräder in Österreich treffen, da bei solchen nach den österr. Vorschriften z.B. 2 Rücklichter links und rechts in gleicher Höhe angebracht sein müssen, was jedoch - wenn ich richtig informiert bin - der deutschen StVZO widerspricht. Ähnlich verhält es sich wohl bei Fahrradanhängern, die bei uns in AT z.B., neben den obligatorischen Rückstrahlern, mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage und einem roten Rücklicht versehen sein müssen.
Vorbeugend:
Natürlich kann das als rechtstheoretische Diskussion aufgefasst werden. Tatsächlich kann es recht bald zur finanziellen Realität werden, wenn im Gastland gestraft werden soll, weil das ausländische Fahrzeug nicht den nationalen Bestimmungen des Gastlandes entspricht ...
lg
Elisabeth, gespannt auf die Antworten