StVO § 37, Abs. 2, Punkt 6: Radfahrer haben die Lichtzeichen fuer Fussgaenger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fussgaengerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen fuer Radfahrer vorhanden sind.
Vor dem befahren der Furt ist unbedingt die Watfähigkeit zu überprüfen und ggfs. durch entsprechende Maßnahmen an die Wassertiefe anzupassen. Mit Hindernissen (Untiefen etc.) unter dem Wasserspiegel ist zu rechnen, im Zweifel muss die Furt ohne Fahrzeug durchwatet werden, um die Befahrbarkeit zu überprüfen.
BdW: macht ihr Fortschritte bei der brutalst möglichen Aufklärung in Sachen "Manfred, der Erbarmungslose"?
HS.