passt vielleicht nicht auf Radwege
VwV zur StVO (zuletzt geaendert am 2001-12-18 mit Wirkung zum 2002-01-01)
zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
zu Abs. 4 Satz 2
II. Radwegebenutzungspflicht
Randnummer 23
Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 11 S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen
Hi Eva,
da muss ich doch mal dumm fragen, denn anscheinend kennst Du Dich damit aus: gilt ein Trike als anderes Fahrrad und fällt es unter die 1m-Breite-Grenze? Ein Auto ist ja auch kein anderes Motorrad?
Wie werden die diversen Sonderformen von 'Fahrrädern' denn eingestuft, z.B. auch go-one und so?
Arno