Super, dass du dein Rad selbst wiedergefunden hast. Ich kann deine Erleichterung nachvollziehen. Der dreiste "Besitzer" muß umgekehrt beweisen, was Thomas S für mich schlüssig ausführt:
In Antwort auf: Thomas S
Als Eigentümer hast Du einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Besitzer. Außerdem ist ein gutgläubiger Erwerb bei gestohlenen Sachen gemäß § 935 BGB ausgeschlossen. Er könnte bestenfalls den Ersatz von Aufwendungen gefordert werden, wenn der Besitzer beispielsweise Verschleißteile ersetzt haben sollte.
" Wenn du Gott zum Lachen bringen willst, erzähle ihm von deinen Plänen" (Blaise Pascal) --- Einige Radreisen