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#99130 - 07/03/04 03:58 PM Schadensersatzansprüche gegen Stadt o.ä.
Jan
Member
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Hallo Ihr juristisch Vorgebildeten oder selbst Betroffenen.
Kann man eigentlich wegen eines Schlagloches, an dem man größeren materiellen Schaden erlitten hat ,Schadensersatzansprüche gegen die Stadt stellen?
Wer hat Erfahrungen?

Jan
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#99448 - 07/05/04 11:26 AM Re: Schadensersatzansprüche gegen Stadt o.ä. [Re: Jan]
Anonym
Unregistered
Zitat:
Schadensersatzansprüche gegen die Stadt stellen?

Ja, aber sicher!
Hast Du denn Beweise gesichert?
Wenn nämlich der städtische Bautrupp am nächsten Tag antrabt und die Schlaglöcher beseitigt -ob in Kenntnis Deines Unfalles oder nicht, sei dahingestellt- wirst Du es schwer haben.

Im übrigen würde ich Dir empfehlen, einen Rechtsanwalt mit dieser Sache zu betrauen.

Und wie immer wenn es um Recht haben und Recht bekommen geht:

Viel Glück!
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#99451 - 07/05/04 11:32 AM Re: Schadensersatzansprüche gegen Stadt o.ä. [Re: Jan]
Berliner
Member
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Posts: 1,032
Also meines Wissensnach haben die vielgescholtenen Autofahrer das Thema schons eit JAhren durch und glaube die bekommen nix, wenn sie nen Schaden durch ein "normales" Schlagloch haben. Erst wenn das nen halben Meter tief oder so ist, haben die ne Chance. Wie es bei RAdfahrern aussieht, keine Ahnung, aber da dürfte das ähnlich sein. Ich denke die Stadt wird argumentieren, daß man das Loch ja von weitem sieht und aufgrund der regelmäßig geringeren Geschwindikeit ausreichend Zeit hat zum Ausweichen.....

Also keine Ahnung, aber wie immer bei solchen Fragen..... nicht die laien hier fragen sondern mal einen, der sich damit auskennt......

Gruß Daniel
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#99454 - 07/05/04 11:37 AM Re: Schadensersatzansprüche gegen Stadt o.ä. [Re: Jan]
TiVo
Unregistered
Hallo Jan
Hat es dich lang gemacht?

Habe ein wenig gegoogelt und folgendes gefunden:
Zitat:

Quelle: http://www.winni-the-pooh.de/gesetz/verkehr/verkehr2.htm

Haftung wegen schlechtem Fußweg 1 :
Mit unebenen Bürgersteigen und defekten Kanaldeckeln müßen Fußgänger rechnen. Allenfalls in Fußgängerzonen wo Schaufenster "ablenken", kann von den Gemeinden eine erhöhte Sorgfaltspflicht verlangt werden.
OLG Koblenz AZ 3 U 1844/91

Haftung wegen schlechtem Fußweg 2 :
Stürzt ein Fußgänger auf einem unebenen oder beschädigten öffentlichen Weg, muss die zuständige Gemeinde Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zahlen.
OLG Bamberg (Az. 5 tJ 226/01

Haftung bei Straßenschäden 1 :
Schadenersatz kann nur verlangt werden, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Zwar muss die Behörde die Straßen für den Verkehr möglichst gefahrlos gestalten - doch nur im Rahmen des Zumutbaren. Das Oberlandesgericht Dresden (AZ 6 U 3282/99) hat die Klage eines Radfahrers abgewiesen, der durch eine große Pfütze in der Straßenmitte gefahren und gestürzt war. Er habe mit einer größeren Vertiefung unter der Pfützenoberfläche zu rechnen und sich deshalb vorsichtig verhalten müssen, so die Richter. Da ein Umfahren der Pfütze möglich gewesen war, habe sich der Radler ohne Not in Gefahr begeben. Vor einer erkennbaren Gefahr müsse nicht gewarnt werden.
Oberlandesgericht Dresden AZ 6 U 3282/99

Haftung bei Straßenschäden 2 :
Autofahrer müßen für Fahrzeugschäden durch Schlaglöcher oder Ausspülungen auf Nebenstraßen selbst aufkommen. Das Amtsgericht Coburg wies damit die Klage einer Frau ab, die mit ihrem Wagen in einem Schlagloch hängen geblieben ist und von der Gemeinde wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz haben wollte. Die Richter meinten, es gebe keinen Anspruch auf einen gefahrenfreien Zustand einer Straße. Und im Hinblick auf den offensichtlichen schlechten allgemeinen Zustand der Nebenstraße habe das Schlagloch nicht überraschen können.
AG Coburg AZ 12 O 414/01

Haftung bei Straßenschäden/Straßenbauarbeiten 1 :
Vor Frässtreifen auf der Fahrbahn muß nicht gesondert gewarnt werden. Es genügt, daß auf eine Baustelle allgemein - durch das Schild "Achtung Baustelle" oder durch Absperrbalken, Leitkegel oder Flatterbänder - hingewiesen wird. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Hamm die Klage eines Motorradbesitzers ab, dessen Ehefrau im Sommer 1996 in Münster über quer zur Fahrbahn verlaufende Frässtreifen gestürzt war. Der Mann hatte von der Stadt 3300 Mark für sein beschädigtes Bike verlangt, weil die Behörden es versäumt hätten, vor der speziellen Gefahr durch die Ausfräsungen auch speziell zu warnen. Die Richter dagegen: Die Motorradfahrerin hätte die für sie gefährlichen Veränderungen der Fahrbahndecke rechtzeitig wahrnehmen und sich hierauf einstellen können und müssen. Aktenzeichen : 9U 126 / 97

Haftung bei Straßenschäden/Straßenbauarbeiten 2 :
Die Hansestadt Lübeck muß einem Autofahrer Schadensersatz wegen eines Schlagloches bezahlen - 732 DM für einen kaputten Reifen. Das Gericht "Wenn die Stadt ihre Straßen schon nicht grundsätzlich saniert, muß sie sich besonders darum kümmern, die Verkehrssicherheit aufrechtzuerhalten. Der Autofahrer war mit Tempo 30 durch ein etwas 50 auf 30 Zentimeter tiefes Schlagloch gefahren.

Haftung bei Straßenschäden/Straßenbauarbeiten 3 :
Das Landgericht Paderborn entschied, daß selbst öffentliche Feldwege verkehrssicher sein müßen und verurteilte die Stadt Beverungen zur Zahlung von DM 1000,-- Schadensersatz an einem Autofahrer, der sich in einem tiefen Schlagloch zwei Reifen und zwei Felgen ruiniert hatte.
LG Paderborn AZ 3 O 403/00

Dann noch hier
http://home.t-online.de/home/RA_SESSELMANN/thema2.htm

Zitat:
können zum Beispiel aufgesägte Querrillen im Straßenbelag oder durch schweres Baugerät entstandene Schlaglöcher sein, welche durch Auto- oder Radfahrer zu spät erkannt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich dann auch stets die Frage, wer für derart entstandene Schäden haftet.
In der Regel sind Schadensersatzansprüche hier gegen den jeweiligen Straßenbaulastträger zu richten. Wer dies im Einzelfall ist, hängt von der Einordnung der Straße als Landesstraße, Kreisstraße etc. sowie der Größe der Gemeinde ab, und kann bei jeder Straßenbaubehörde erfragt werden.
Ansprüche auf Schadensersatz werden jedoch nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen gewährt. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird durch den Bundesgerichtshof nur dann angenommen, wenn es sich nicht lediglich um offen erkennbare und typische Fahrerschwerungen geringfügiger Art handelt. Was hierunter zu verstehen ist, kann nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hängt vielmehr vom Einzelfall ab. Es ist daher stets erforderlich, die umfangreiche Rechtsprechung auf Parallelfälle durchzusehen. Hierbei gilt es auch Besonderheiten wie die Sichtverhältnisse vor Ort oder den Zeitraum zu berücksichtigen, über welchen die Straßenschäden bereits vorhanden waren. So wird beispielsweise die Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn eine 10 cm tiefe, nicht ohne weiteres erkennbare Querrinne nur lose mit Kies verfüllt wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.08.1995 ? 2 U 32/95).
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#99550 - 07/05/04 05:55 PM Re: Schadensersatzansprüche gegen Stadt o.ä. [Re: ]
Jan
Member
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Hi TiVo,
wundersamer Weise nicht.
Immerhin hatte die Kante 6 cm, gegen die ich geballert bin /in einer Pfütze... (ok, ich hör schon wieder das Geschreie, wieso fährst Du da durch bäh ).
Beinde Felgen haben einen Schlag wie mit einer Axt bekommen....

Ersteinmal danke für Eure Tips und insbesondere an den anonymen Poster grins
Jan
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