Quelle:
http://www.winni-the-pooh.de/gesetz/verkehr/verkehr2.htmHaftung wegen schlechtem Fußweg 1 :
Mit unebenen Bürgersteigen und defekten Kanaldeckeln müßen Fußgänger rechnen. Allenfalls in Fußgängerzonen wo Schaufenster "ablenken", kann von den Gemeinden eine erhöhte Sorgfaltspflicht verlangt werden.
OLG Koblenz AZ 3 U 1844/91
Haftung wegen schlechtem Fußweg 2 :
Stürzt ein Fußgänger auf einem unebenen oder beschädigten öffentlichen Weg, muss die zuständige Gemeinde Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zahlen.
OLG Bamberg (Az. 5 tJ 226/01
Haftung bei Straßenschäden 1 :
Schadenersatz kann nur verlangt werden, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Zwar muss die Behörde die Straßen für den Verkehr möglichst gefahrlos gestalten - doch nur im Rahmen des Zumutbaren. Das Oberlandesgericht Dresden (AZ 6 U 3282/99) hat die Klage eines Radfahrers abgewiesen, der durch eine große Pfütze in der Straßenmitte gefahren und gestürzt war. Er habe mit einer größeren Vertiefung unter der Pfützenoberfläche zu rechnen und sich deshalb vorsichtig verhalten müssen, so die Richter. Da ein Umfahren der Pfütze möglich gewesen war, habe sich der Radler ohne Not in Gefahr begeben. Vor einer erkennbaren Gefahr müsse nicht gewarnt werden.
Oberlandesgericht Dresden AZ 6 U 3282/99
Haftung bei Straßenschäden 2 :
Autofahrer müßen für Fahrzeugschäden durch Schlaglöcher oder Ausspülungen auf Nebenstraßen selbst aufkommen. Das Amtsgericht Coburg wies damit die Klage einer Frau ab, die mit ihrem Wagen in einem Schlagloch hängen geblieben ist und von der Gemeinde wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz haben wollte. Die Richter meinten, es gebe keinen Anspruch auf einen gefahrenfreien Zustand einer Straße. Und im Hinblick auf den offensichtlichen schlechten allgemeinen Zustand der Nebenstraße habe das Schlagloch nicht überraschen können.
AG Coburg AZ 12 O 414/01
Haftung bei Straßenschäden/Straßenbauarbeiten 1 :
Vor Frässtreifen auf der Fahrbahn muß nicht gesondert gewarnt werden. Es genügt, daß auf eine Baustelle allgemein - durch das Schild "Achtung Baustelle" oder durch Absperrbalken, Leitkegel oder Flatterbänder - hingewiesen wird. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Hamm die Klage eines Motorradbesitzers ab, dessen Ehefrau im Sommer 1996 in Münster über quer zur Fahrbahn verlaufende Frässtreifen gestürzt war. Der Mann hatte von der Stadt 3300 Mark für sein beschädigtes Bike verlangt, weil die Behörden es versäumt hätten, vor der speziellen Gefahr durch die Ausfräsungen auch speziell zu warnen. Die Richter dagegen: Die Motorradfahrerin hätte die für sie gefährlichen Veränderungen der Fahrbahndecke rechtzeitig wahrnehmen und sich hierauf einstellen können und müssen. Aktenzeichen : 9U 126 / 97
Haftung bei Straßenschäden/Straßenbauarbeiten 2 :
Die Hansestadt Lübeck muß einem Autofahrer Schadensersatz wegen eines Schlagloches bezahlen - 732 DM für einen kaputten Reifen. Das Gericht "Wenn die Stadt ihre Straßen schon nicht grundsätzlich saniert, muß sie sich besonders darum kümmern, die Verkehrssicherheit aufrechtzuerhalten. Der Autofahrer war mit Tempo 30 durch ein etwas 50 auf 30 Zentimeter tiefes Schlagloch gefahren.
Haftung bei Straßenschäden/Straßenbauarbeiten 3 :
Das Landgericht Paderborn entschied, daß selbst öffentliche Feldwege verkehrssicher sein müßen und verurteilte die Stadt Beverungen zur Zahlung von DM 1000,-- Schadensersatz an einem Autofahrer, der sich in einem tiefen Schlagloch zwei Reifen und zwei Felgen ruiniert hatte.
LG Paderborn AZ 3 O 403/00