naja verrohung ...
ich habe es schon erlebt, daß LKW-fahrer absichtlich eng überholten, nämlich dann, wenn ich einen schlechten radweg nicht benutzte.
damit wollte sie mir wohl bedeuten, daß ich ihrer meinung nach dorthin gehöre und nicht auf die fahrbahn.
Gleiches ist mir schon mal mit einem Fahrschulwagen passiert. An der nä. Ampel stellte sich dann heraus, dass wohl nicht der Fahrschüler mich bedrängt hatte, sondern dass der Fahrlehrer (!), der ja eigentlich dem Schüler notfalls ins Lenkrad hätte greifen oder bremsen müssen (!), die Nötigung auch noch toll fand.
Ein Fahrlehrer im Rausch der Selbstjustiz
In diesem Zusammenhang ein Urteil:
>Wird ein Radfahrer, der statt des vorhandenen Radwegs die Fahrbahn benutzt, von einem überholenden Pkw angefahren und verletzt, muß er wegen seines Mitverschuldens 25 % seines Schadens selbst tragen.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme hatte ergeben, daß der Kfz-Fahrer entweder zu spät reagiert hat oder zu schnell gefahren war. Beide Alternativen begründen sein überwiegendes Verschulden an dem Unfall. Der Radfahrer muß jedoch wegen eigenen Mitverschuldens eine Anspruchskürzung hinnehmen. Der Radfahrer hat gegen § 2 Abs.4 StVO verstoßen, indem er dieFahrbahn benutzt hat, obwohl rechts daneben ein Radweg verlief. Dieses Verhalten ist auch unfallursächlich geworden. Das Gebot zur Radwegbenutzung dient nicht nur dazu, den Radfahrer wegen seiner schlechteren Erkennbarkeit zu schützen, sondern soll allgemein den Rad- und Motorfahrverkehr trennen (OLG Hamm, Az. 6 U 91/93).<
Weitere zum Seitenabstand etc.
hier. Frage für mich: Reicht ein Nichtbefahren eines Radweges allein schon aus, um als unfallursächlich gewertet zu werden, oder müssen noch andere Umstände, wie z.B. Unübersichtlichkeit hinzutreten?
Gruss Juergen